AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Foto- und Videodienstleistungen – visualstudio m&m
VisualStudio M&M
Inhaber: Michael Celinšćak
Foto- und Videodienstleistungen – visualstudio m&m
Roggenstr. 10
70599 Stuttgart
Deutschland
Telefon: 0711 / 253 87 25
Mobil: 0176 / 209 577 82
E-Mail: visual.studio@arcor.de
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragsschluss
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Foto- und Videodienstleistungen einschließlich Aufnahme, Auswahl, Bildbearbeitung, Videoschnitt, Postproduktion und vereinbarter Zusatzleistungen zwischen
VisualStudio M&M, Inhaber: Michael Celinšćak, nachfolgend „Auftragnehmer“,
und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
1.2
Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3
Anfragen über die Webseite, per E-Mail, telefonisch oder über andere Kommunikationswege sind zunächst unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber ein individuelles Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer die Buchung bzw. den Auftrag ausdrücklich bestätigt.
1.4
Art, Umfang, Veranstaltungsdatum, Leistungsdauer, Lieferumfang, Vergütung und gegebenenfalls Zusatzleistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen individuellen Angebot oder Vertrag.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
1.6
Diese AGB werden nur Bestandteil des jeweiligen Vertrags, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang.
§ 2 Gegenstand und Umfang der Foto- und Videoleistungen
2.1
Der Auftragnehmer erbringt kreative Foto- und Videodienstleistungen nach dem im Angebot vereinbarten Leistungsumfang.
Hierzu können insbesondere gehören:
Hochzeitsfotografie
Hochzeitsfilm
Standesamtliche, kirchliche oder freie Trauungen
mehrstündige oder ganztägige Hochzeitsreportagen
Getting Ready
Paarshootings
After-Wedding-Shootings
Highlight- oder Best-of-Filme
längere dokumentarische Hochzeitsfilme
Originaltonaufnahmen, beispielsweise Gelübde oder Reden
Drohnenaufnahmen
Online-Galerien
digitale Datenträger
vereinbarte Postproduktion und Nachbearbeitung
Maßgeblich ist der konkret vereinbarte Leistungsumfang.
2.2 Künstlerische Gestaltung
Foto- und Videografie sind kreative Leistungen.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach eigenem fachlichen und künstlerischen Ermessen unter Berücksichtigung der vereinbarten Wünsche sowie des auf der Webseite und im Portfolio dargestellten Bild- und Filmstils.
Subjektive Abweichungen hinsichtlich Geschmack, Bildauswahl, Schnitt, Farbgestaltung oder künstlerischer Gestaltung stellen für sich allein keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wird.
2.3 Bildauswahl
Die Auswahl der auszuliefernden Foto- und Videoaufnahmen erfolgt grundsätzlich durch den Auftragnehmer.
Nicht jede während einer Veranstaltung angefertigte Aufnahme wird ausgeliefert.
Eine bestimmte Anzahl an Fotos, Videosequenzen oder bestimmten Motiven wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Besondere Situationen bei Veranstaltungen
Bei Hochzeiten und Veranstaltungen können äußere Umstände wie Ablaufänderungen, Lichtverhältnisse, Wetter, Vorgaben der Location, Einschränkungen durch Standesamt, Kirche oder andere Einrichtungen sowie das Verhalten von Gästen die Aufnahmebedingungen beeinflussen.
Der Auftragnehmer kann deshalb nicht gewährleisten, dass jeder einzelne Moment, jede Person oder jedes gewünschte Motiv aufgenommen werden kann.
Die vereinbarten Hauptleistungen bleiben hiervon unberührt.
2.5 Drohnenaufnahmen
Drohnenaufnahmen werden nur durchgeführt, wenn sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind und die tatsächlichen, wetterbedingten, sicherheitsbezogenen und rechtlichen Voraussetzungen am Veranstaltungstag erfüllt sind.
Sind Drohnenaufnahmen wegen Wetter, Sicherheitsgründen, örtlicher Beschränkungen oder gesetzlicher Vorgaben nicht möglich, stellt deren Ausfall keinen Mangel dar, sofern ihre Durchführung nicht ausdrücklich unabhängig von diesen Voraussetzungen garantiert wurde.
2.6 Hilfspersonen
Der Auftragnehmer arbeitet bei Bedarf mit selbstständigen Fotografen, Videografen, Assistenten, Second Shootern, Postproduktionsdienstleistern sowie anderen Foto- und Videostudios zusammen und darf diese als Kooperationspartner, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zur Durchführung einzelner oder sämtlicher vertraglich vereinbarter Leistungen einsetzen.
Soweit nicht im individuellen Angebot oder Vertrag ausdrücklich die persönliche Leistung durch Michael Celinšćak vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Foto- und/oder Videoleistung ganz oder teilweise durch einen fachlich geeigneten und hinsichtlich der vereinbarten Leistung gleichwertigen selbstständigen Kollegen oder durch ein anderes geeignetes Foto- oder Videostudio im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers ausführen zu lassen.
Dies gilt sowohl im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit mit anderen Studios und selbstständigen Fachkräften als auch insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Termin aus gesundheitlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall, eines unvorhersehbaren persönlichen Ausfalls, höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger sachlich gerechtfertigter betrieblicher oder organisatorischer Umstände nicht selbst oder nicht vollständig wahrnehmen kann.
Für den Einsatz eines solchen Kooperationspartners, Subunternehmers oder einer Vertretung ist keine gesonderte vorherige Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers erforderlich, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Leistung durch Michael Celinšćak vereinbart wurde. Der Auftraggeber wird rechtzeitig über den Einsatz einer Vertretung oder eines anderen Studios informiert, wenn die Foto- oder Videoleistung am Veranstaltungstag überwiegend oder vollständig durch diese Person bzw. dieses Studio erbracht wird.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verantwortlich. Die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt weiterhin durch den Auftragnehmer, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Mitwirkungspflichten und Organisation
3.1
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
die vollständigen Anschriften sämtlicher Veranstaltungs- und Aufnahmeorte
bei mehreren Veranstaltungsorten die vollständigen Adressen aller Stationen, insbesondere beispielsweise Wohnung bzw. Getting-Ready-Ort der Braut und/oder des Bräutigams, Standesamt, Kirche, Ort der freien Trauung, Foto- bzw. Paarshooting-Location sowie Feier- oder Veranstaltungsstätte
erforderliche Anreise-, Zufahrts-, Zugangs- und gegebenenfalls Parkhinweise, soweit diese für das rechtzeitige Erreichen des jeweiligen Aufnahmeortes von Bedeutung sind
ein vollständiger Ablauf- und Zeitplan einschließlich der geplanten Reihenfolge der einzelnen Veranstaltungsorte
sämtliche für die Foto- und Videobegleitung relevanten Uhrzeiten, insbesondere Beginn und Ende einzelner Programmpunkte sowie geplante Ortswechsel
mindestens eine am Veranstaltungstag zuverlässig erreichbare Kontakttelefonnummer des Auftraggebers oder einer von ihm benannten Kontaktperson für dringende Rückfragen oder Notfälle
Ansprechpartner an den jeweiligen Veranstaltungsorten, soweit erforderlich
besondere Programmpunkte
gewünschte Gruppenaufnahmen
Änderungen des geplanten Ablaufs
Der Auftraggeber hat diese Angaben so rechtzeitig und vollständig mitzuteilen, dass dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Vorbereitung, Anreise und Durchführung des vereinbarten Auftrags möglich ist. Änderungen von Veranstaltungsorten, Uhrzeiten, Zufahrtsmöglichkeiten oder sonstigen für den Ablauf wesentlichen Umständen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Unterbleiben erforderliche Angaben oder werden wesentliche Änderungen nicht oder verspätet mitgeteilt und entstehen hierdurch Verzögerungen, verpasste Programmpunkte oder Einschränkungen bei der Foto- oder Videoleistung, kann dies dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, soweit er die Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.2
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer Zugang zu den für die Aufnahmen vorgesehenen Bereichen erhält.
3.3
Der Auftraggeber klärt, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt, erforderliche Zustimmungen des Hausrechtsinhabers oder Veranstalters zur Durchführung von Foto- und Videoaufnahmen.
Eigene behördliche oder betriebliche Genehmigungen, die ausschließlich die Tätigkeit oder eingesetzte Technik des Auftragnehmers betreffen, bleiben Aufgabe des Auftragnehmers.
3.4
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über ihm bekannte Aufnahmeverbote oder besondere Vorgaben der Location, Kirche, des Standesamtes oder anderer beteiligter Einrichtungen.
3.5 Verspätungen und Ablaufänderungen
Verschieben sich Programmpunkte oder Ortswechsel aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Begleitungs- oder Aufnahmezeit dadurch nicht automatisch. Die ursprünglich vereinbarte Endzeit bleibt bestehen, sofern nicht ausdrücklich eine Verlängerung vereinbart wird.
Kann ein vereinbarter Programmpunkt wegen einer solchen Verzögerung innerhalb der gebuchten Begleitungszeit nicht mehr oder nur eingeschränkt aufgenommen werden, stellt dies keinen Mangel dar, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine Verlängerung der Begleitungszeit kann nach Verfügbarkeit und gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
§ 4 Vergütung, Anzahlung und Reisekosten
4.1
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder Vertrag.
4.2
Soweit im Angebot oder Vertrag eine Anzahlung vereinbart wurde, kann diese bis zu 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen.
Die Anzahlung wird auf die Gesamtvergütung angerechnet.
Eine Anzahlung ist keine automatisch verfallende Storno- oder Vertragsstrafe.
4.3
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der verbleibende Rechnungsbetrag am Veranstaltungstag nach Beendigung der vereinbarten Aufnahmen fällig.
Abweichende Zahlungsbedingungen im individuellen Angebot oder in der Rechnung gehen vor.
4.4 Anfahrt
Bei Hochzeitsbegleitungen ist, sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, die Anfahrt bis zu einer Entfernung von 80 Kilometern ab Stuttgart im gebuchten Paket enthalten.
Für weiter entfernte Veranstaltungsorte können individuelle Fahrt-, Reise- oder Anreisepauschalen vereinbart werden.
4.5
Notwendige Übernachtungs-, Maut-, Park- oder sonstige Reisekosten werden nur berechnet, wenn dies vorab vereinbart wurde oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss entsprechende zusätzliche Leistungen ausdrücklich veranlasst.
§ 5 Terminänderung und Kündigung durch den Auftraggeber
5.1 Terminverschiebung
Eine Verschiebung eines fest vereinbarten Veranstaltungstermins bedarf einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit prüfen, ob der neue Termin verfügbar ist.
Ein Anspruch auf Verfügbarkeit an einem Ersatztermin besteht nicht.
5.2
Kann für den neuen Termin keine Einigung erzielt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Beendigung bzw. Kündigung des Vertrags.
5.3 Kündigung bei Werkverträgen
Soweit der geschlossene Vertrag rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie einen anderweitigen Erwerb oder einen böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB bleiben unberührt.
5.4
Bereits geleistete Anzahlungen werden auf einen nach den gesetzlichen Vorschriften bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet.
§ 6 Ausfall des Auftragnehmers
6.1
Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls, eines unvorhersehbaren persönlichen Ausfalls oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes nicht selbst wahrnehmen, ist er berechtigt, nach Maßgabe von § 2.6 einen fachlich geeigneten und hinsichtlich der vereinbarten Leistung gleichwertigen Fotografen oder Videografen als Vertretung einzusetzen. Die Vertretung kann auch durch einen selbstständigen Kollegen oder eine Fachkraft aus einem anderen Foto- oder Videostudio erfolgen.
6.2
Der Auftraggeber wird über den Einsatz der Vertretung unverzüglich informiert. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich, soweit im individuellen Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich die persönliche Leistung durch Michael Celinšćak vereinbart wurde.
Die Vertretung hat die im Vertrag vereinbarten Foto- und/oder Videoleistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Der Auftragnehmer bleibt Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
6.3
Kann weder der Auftragnehmer noch eine geeignete gleichwertige Vertretung die vereinbarte Leistung erbringen, werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückerstattet.
Weitergehende gesetzliche Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher
7.1
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
7.2
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, soweit im konkreten Fall ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand nach § 312g Abs. 2 BGB erfüllt ist.
Dies kann insbesondere bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen der Fall sein, wenn der Vertrag für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Bei fest terminierten Hochzeits- oder Eventleistungen ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob dieser gesetzliche Ausschlusstatbestand eingreift.
Liegt ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand vor, wird der Verbraucher vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Informationspflichten darüber informiert, dass kein Widerrufsrecht besteht.
7.3
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs sowie das Muster-Widerrufsformular. Die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 und das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 sind hierfür bestimmt.
7.4 Vorzeitiger Leistungsbeginn
Soll mit einer kostenpflichtigen Dienstleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen werden, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Widerruft der Verbraucher anschließend wirksam, ist Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 357a Abs. 2 BGB, geschuldet.
7.5
Bei einem kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erfüllt sind.
§ 8 Lieferung, Bearbeitung und Änderungswünsche
8.1 Fotos
Die vom Auftragnehmer ausgewählten Fotos werden professionell bearbeitet.
Die Bearbeitung kann insbesondere umfassen:
Bildauswahl
Zuschnitt
Helligkeit
Kontrast
Farbkorrektur
Weißabgleich
Schärfe
einheitlichen Farb- und Bildlook
Weitergehende Beauty-, Haut-, Körper-, Objekt- oder Hintergrundretuschen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
8.2
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden ausschließlich die vom Auftragnehmer ausgewählten und fertig bearbeiteten Fotos als Endprodukt ausgeliefert. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im JPEG-Format (JPG), in voller verfügbarer Auflösung und ohne Wasserzeichen.
Die Bereitstellung kann insbesondere über eine passwortgeschützte Online-Galerie oder einen vereinbarten digitalen Datenträger erfolgen.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während des Auftrags angefertigter Aufnahmen, nicht ausgewählter Bilder oder unbearbeiteter Bilddateien. Insbesondere besteht kein Anspruch auf RAW-, DNG- oder sonstige Kamera-Rohdateien, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbart wurde.
8.3 Video
Art, Länge und Umfang des Hochzeitsfilms richten sich nach dem individuell gebuchten Paket.
Je nach Vereinbarung können insbesondere enthalten sein:
Highlightfilm
Best-of-Film
dokumentarischer Hochzeitsfilm
Originaltöne
Gelübde
Reden
Musik
Drohnenaufnahmen
4K-Ausgabe
Ein Anspruch auf eine vollständige Aufzeichnung einer gesamten Trauung oder Veranstaltung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Geschuldet ist ausschließlich das im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbarte fertig bearbeitete Video-Endprodukt, beispielsweise ein Highlightfilm, Best-of-Film, Hochzeitsfilm, dokumentarischer Film oder eine andere ausdrücklich vereinbarte Endfassung.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des vollständig aufgenommenen Video-Rohmaterials, einzelner unbearbeiteter Videoclips, Kamera-Rohdateien, Originaldateien aus den Kameras, Audio-Rohdateien, Schnittdateien oder sonstiger während der Produktion entstandener Arbeitsdateien, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbart wurde.
8.4 Lieferzeit
Sofern im individuellen Angebot oder Vertrag keine abweichende Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung bei Hochzeitsfoto-, Video- und Kombinationspaketen üblicherweise innerhalb von 2 bis 12 Wochen nach dem Aufnahmetermin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Wochen.
Der konkrete Zeitraum hängt insbesondere vom Umfang des gebuchten Pakets, der Materialmenge und dem Bearbeitungsaufwand ab.
Abweichende individuell vereinbarte Lieferfristen gehen vor.
8.5 Verzögerungen
Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Erkrankung oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, wird der Auftraggeber informiert.
Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in einem solchen Fall um die Dauer der tatsächlichen Verhinderung, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Über eine erhebliche Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.6 Feedback und Vorabversionen
Soweit eine Vorabversion eines Films oder eine Auswahl zur Abstimmung bereitgestellt wird, sollte der Auftraggeber Änderungswünsche möglichst innerhalb von 14 Tagen in Textform mitteilen.
Das Verstreichen dieser Frist führt nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte und gilt bei Verbrauchern nicht automatisch als Abnahme des Werkes.
8.7
Nach Fertigstellung vereinbarte zusätzliche Änderungswünsche, die keinen gesetzlichen Mangel betreffen, können gegen zusätzliche Vergütung ausgeführt werden.
Art und Höhe der Vergütung werden vor Durchführung der Zusatzarbeiten vereinbart.
8.8 Mängel
Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Insbesondere bleiben gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
§ 9 Rohmaterial, Projektdateien und Datensicherung
9.1
Der vertraglich geschuldete Lieferumfang umfasst ausschließlich die vereinbarten fertig bearbeiteten Endprodukte. Bei Fotos sind dies insbesondere die vom Auftragnehmer ausgewählten und bearbeiteten JPEG-Dateien in der vereinbarten Auflösung; bei Videos die vereinbarten fertig geschnittenen und bearbeiteten Filme oder Videofassungen.
Nicht bearbeitete Foto- und Video-Rohdaten, RAW-, DNG- oder vergleichbare Bilddateien, ursprüngliche Kameraaufzeichnungen, einzelne unbearbeitete Videoclips, Audio-Rohdateien, Projektdateien, Schnittprojekte, Vorschaudateien und sonstige Arbeits- oder Produktionsdateien sind nicht Bestandteil des geschuldeten Lieferumfangs.
Der Auftraggeber hat auf diese Roh- und Arbeitsdateien keinen Herausgabeanspruch. Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn dies ausdrücklich und gesondert im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall können Umfang, Datenformat, Übertragungsweg und eine zusätzliche Vergütung gesondert vereinbart werden.
9.2
Als vollständige Lieferung gilt die Bereitstellung sämtlicher nach dem individuellen Angebot oder Vertrag geschuldeter fertig bearbeiteter Endprodukte.
Bei digitaler Lieferung gilt die Lieferung mit der Bereitstellung der Dateien, der Freischaltung einer Online-Galerie oder der Übermittlung einer Downloadmöglichkeit bzw. von Zugangsdaten als erfolgt. Bei Lieferung auf einem vereinbarten Datenträger gilt die Übergabe oder Versendung des Datenträgers als Lieferung.
Soweit eine ausdrücklich vereinbarte Korrektur- oder Änderungsrunde durchgeführt wird, gilt die Bereitstellung der danach erstellten Endfassung als vollständige Lieferung.
Die vollständige Lieferung im Sinne dieser Regelung ist nicht automatisch mit einer rechtlichen Abnahme gleichzusetzen. Gesetzliche Regelungen über eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme bleiben unberührt.
Nach vollständiger Lieferung besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die ausgelieferten Dateien dauerhaft für den Auftraggeber zu archivieren.
Der Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, die bereitgestellten Dateien nach Erhalt selbst ausreichend zu sichern und gegebenenfalls mehrere Sicherungskopien anzulegen.
9.3
Foto- und Video-Rohmaterial, RAW-, DNG- und vergleichbare Bilddateien, Kamera-Originaldateien, unbearbeitete Videoclips, Audio-Rohdateien, Projekt- und Schnittdateien sowie sonstige Arbeits- und Produktionsdateien werden grundsätzlich bis zum Ablauf von acht Wochen nach vollständiger Lieferung im Sinne von § 9.2 für Produktions-, Korrektur- und Sicherungszwecke vorgehalten und können anschließend gelöscht werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht kein Anspruch des Auftraggebers darauf, dass solche Roh-, Projekt- oder Produktionsdateien weiterhin gespeichert, wiederhergestellt oder erneut bereitgestellt werden können.
Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt nur, soweit
eine längere Speicherung ausdrücklich vereinbart wurde,
die Daten noch zur Vertragserfüllung erforderlich sind,
ihre Aufbewahrung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist oder
gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
9.4 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Gesetzliche steuer-, handels- oder sonstige rechtliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Insbesondere werden Rechnungen, Buchungsbelege, aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen und sonstige gesetzlich aufzubewahrende Dokumente für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Dauer gespeichert bzw. aufbewahrt.
Diese gesetzlichen Aufbewahrungspflichten begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine entsprechende Aufbewahrung von Foto- oder Video-Rohmaterial, RAW-Dateien, Kamera-Originaldateien, Audio-Rohdateien, Projektdateien, Schnittprojekten oder sonstigen Produktionsdateien.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
10.1
Die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Rechte an den vom Auftragnehmer hergestellten Fotos und Videos verbleiben beim Auftragnehmer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Private Nutzung
Bei Aufträgen für private Zwecke erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht an den gelieferten Fotos und Videos für private Zwecke.
Hierzu gehören insbesondere:
private Vervielfältigung
private Ausdrucke und Fotobücher
Weitergabe an Familie und Freunde
Beauftragung eines Fotolabors oder Druckdienstleisters
Veröffentlichung auf privaten Social-Media-Profilen
private Präsentation der Aufnahmen
10.3
Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht ohne gesonderte Vereinbarung zu einer gewerblichen oder kommerziellen Verwertung.
Insbesondere die Verwendung
für Werbung,
durch Unternehmen,
durch gewerbliche Dienstleister,
in kommerziellen Medien,
für bezahlte Veröffentlichungen oder
zum Weiterverkauf
bedarf einer gesonderten Nutzungsrechtseinräumung.
10.4 Bearbeitungen
Rein technische Anpassungen wie Größenänderungen, Formatänderungen und angemessene Zuschnitte sind zulässig.
Eine Veröffentlichung wesentlich veränderter, verfremdeter oder entstellter Fassungen der Fotos oder Videos bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit die Veränderung urheberrechtlich zustimmungsbedürftig ist.
Dies gilt insbesondere für erhebliche nachträgliche Stiländerungen oder öffentlich verwendete KI-Manipulationen.
10.5
Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte oder die Erteilung gewerblicher Unterlizenzen ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
Die private Weitergabe nach § 10.2 bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Musik und sonstige Inhalte Dritter
11.1
Der Auftragnehmer beschafft oder wählt für das Foto- oder Videoprojekt grundsätzlich keine fremde Musik, Grafiken oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter aus und übernimmt hierfür keine Beschaffung von Nutzungsrechten oder Lizenzen, sofern dies nicht ausdrücklich im individuellen Angebot oder Vertrag abweichend vereinbart wurde.
11.2
Musikstücke, Instrumentalmusik, Gesangsaufnahmen, Tonaufnahmen, Grafiken, Logos, Fotos, Videos oder sonstige fremde Inhalte werden vom Auftragnehmer nur dann in das Foto- oder Videoprojekt eingebunden, wenn diese vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich von ihm zur Verwendung übermittelt werden und der Auftraggeber bestätigt, dass die für die konkrete Verwendung erforderlichen Rechte vorliegen.
Der Auftraggeber bestätigt, dass er hinsichtlich der bereitgestellten Inhalte entweder selbst Rechtsinhaber ist oder über diejenigen Nutzungsrechte verfügt, die für die vereinbarte Einbindung, Bearbeitung, Vervielfältigung und – soweit vorgesehen – Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung des fertigen Produkts erforderlich sind, und dass er berechtigt ist, dem Auftragnehmer die hierfür erforderliche Nutzung zu gestatten.
Der bloße Besitz einer Datei, der Kauf eines Musikstücks oder ein privates Streaming-, Download- oder Abonnementrecht genügt nicht, wenn damit die für die konkrete Verwendung erforderlichen urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte nicht verbunden sind.
11.3
Die Bestätigung des Auftraggebers über seine Berechtigung kann mündlich oder in Textform erfolgen. Eine Bestätigung in Textform, beispielsweise per E-Mail oder Nachricht, wird aus Nachweisgründen empfohlen. Bei konkreten Zweifeln an der Berechtigung darf der Auftragnehmer einen geeigneten Nachweis der erforderlichen Nutzungsrechte verlangen und die Verwendung des betreffenden Inhalts bis zur Klärung ablehnen.
11.4
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte für die von ihm beabsichtigte Nutzung des fertigen Foto- oder Videoprodukts rechtmäßig verwendet werden dürfen. Dies gilt insbesondere für die Einbindung von Musik in einen Hochzeitsfilm sowie für eine spätere Veröffentlichung auf Webseiten, Social-Media-Plattformen, Videoportalen oder anderen Medien.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass die vollständige Rechtekette oder Lizenzlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte zu ermitteln. Bestehen konkrete Zweifel an der Berechtigung oder wird eine mögliche Rechtsverletzung bekannt, darf der Auftragnehmer die Verwendung des betreffenden Inhalts ablehnen, einen Nachweis verlangen oder dessen Entfernung bzw. Ersatz verlangen.
11.5
Macht der Auftraggeber schuldhaft unzutreffende Angaben über seine Berechtigung oder stellt er Inhalte zur Verfügung, deren Verwendung Rechte Dritter verletzt, richten sich die daraus entstehenden Ansprüche und die Verantwortlichkeit der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Portfolio, Eigenwerbung und Veröffentlichung durch VisualStudio M&M
12.1
Eine Verwendung von Foto- oder Videoaufnahmen erkennbarer Personen für die eigene Werbung des Auftragnehmers ist nicht automatisch Bestandteil des Foto- oder Videovertrags.
12.2
Eine Veröffentlichung erkennbarer Personen auf
mmcreativestudio.de,
Social-Media-Kanälen,
Online-Portfolios,
Printwerbung,
Musteralben oder
sonstigen Werbemedien
erfolgt nur, soweit hierfür eine erforderliche Rechtsgrundlage, insbesondere eine wirksame Einwilligung, vorliegt.
12.3
Eine Einwilligung zur Portfolio- oder Werbenutzung ist freiwillig.
Die Ablehnung einer solchen Einwilligung hat keinen Einfluss auf die Durchführung oder den Preis des gebuchten Foto- oder Videoauftrags.
12.4
Die Einwilligung eines Auftraggebers gilt nur für die Personen, für die dieser wirksam eine entsprechende Erklärung abgeben kann.
Für andere erkennbare Personen ist erforderlichenfalls eine eigene Rechtsgrundlage bzw. Einwilligung notwendig.
§ 13 Haftung
13.1
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei
Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit sowie
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
13.3
Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13.4
Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
13.5
Für Einschränkungen oder den Ausfall einzelner Aufnahmemöglichkeiten aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Aufnahmeverboten, behördlichen Vorgaben, Wetterbedingungen, Sicherheitsanforderungen oder kurzfristigen Änderungen des Veranstaltungsablaufs, haftet der Auftragnehmer nicht.
Gesetzliche Rechte wegen nicht erbrachter vertraglicher Hauptleistungen bleiben unberührt.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit diese gesetzlich anwendbar sind.
15.2 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
15.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Anstelle unwirksamer oder nicht einbezogener Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 27. August 2026
Anlage 1 – Widerrufsbelehrung
Nur verwenden, wenn dem Verbraucher im konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
VisualStudio M&M, Inhaber: Michael Celinšćak
Roggenstr. 10
70599 Stuttgart
Deutschland
Telefon: 0711 / 253 87 25
Mobil: 0176 / 209 577 82
E-Mail: visual.studio@arcor.de
mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise durch einen mit der Post versandten Brief oder eine E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich gegebenenfalls angefallener Lieferkosten mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Anlage 2 – Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und zurücksenden.
An:
VisualStudio M&M, Inhaber: Michael Celinšćak
Roggenstr. 10
70599 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: visual.studio@arcor.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt / Vertrag geschlossen am:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Datum:
Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier):